Pflegerin hält einer Patientin die Hand

Beitrags-erhöhung in der Pflege-versicherung ab Juli 2023

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat Mitte Februar den Referentenentwurf für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) veröffentlicht. Demnach soll der Pflegeversicherungsbeitrag zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte steigen.

Auch eine gesetzliche Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 im Hinblick auf die Beitragsentlastung von Familien mit mehreren Kindern ist vorgesehen.

Beitragssatz soll zum 1. Juli 2023 steigen

Der Referentenentwurf des BMG zum PUEG sieht neben zahlreichen Verbesserungen bei den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auch Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Finanzierung vor. Dazu soll der Beitragssatz in der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben werden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres soll von 0,35 auf 0,6 Prozent erhöht werden.

Entlastung für Familien mit mehreren Kindern

Der Referentenentwurf sieht außerdem eine gesetzliche Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 vor. Das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung soll im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern verfassungskonform ausgestaltet werden. Dem PUEG zufolge sollen Eltern mit mehreren Kindern künftig einen Abschlag auf den monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag erhalten – die folgenden Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind:

  • Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit zwei Kindern soll sich um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten reduzieren,

  • für Eltern mit drei Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,5 Beitragssatzpunkten,

  • für Eltern mit vier Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,75 Beitragssatzpunkten,

  • für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert er sich um einen Abschlag in Höhe von 1,0 Beitragssatzpunkten.

  • Für Eltern mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil der Mitglieder am Pflegeversicherungsbeitrag. Damit werden nur die Beschäftigten mit zwei und mehr Kindern bei den Beiträgen entlastet, nicht aber der Arbeitgeber. Er soll auch für Mitglieder mit Kindern gelten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beschäftigten haben die Anzahl ihrer Kinder ihrem Arbeitgeber nachzuweisen; dieser dokumentiert die Anzahl der Kinder in den Entgeltunterlagen.

Der Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist veröffentlicht unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/

Weitere Informationen zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind zu finden unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/

Stand: 27.04.2023