Liegt eine Arbeiterlaubnis vor?
Für Arbeitgeber stellt sich als erstes die Frage, ob eine Arbeitserlaubnis vorhanden ist, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden muss. Ukrainische Flüchtlinge erhalten direkt mit der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis – sie benötigen dafür kein konkretes Beschäftigungsangebot. Soll eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer erfolgen, ist dies ebenfalls mit einer gültigen Arbeitserlaubnis möglich. Für Flüchtlinge aus der Ukraine ist kein Asylantrag nötig.
Wollen ukrainische Geflüchtete schnell eine Arbeit aufnehmen, ist dies mit einer sog. Fiktionsbescheinigung möglich. Auch diese kann die Ausländerbehörde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung ausstellen. Damit kann eine Erwerbstätigkeit schon während des Antragsverfahrens aufgenommen werden.