Was gilt, wenn es keinen Ehevertrag gibt?
Ohne gemeinsamen Ehevertrag haben die Ehepartner nach der Eheschließung automatisch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das vor der Ehe vorhandene Vermögen bleibt bei den jeweiligen Ehegatten, doch der während der Ehezeit angehäufte Vermögenszuwachs (z. B. durch Lottogewinn, höheres Einkommen oder Abfindung) wird im Scheidungsfall geteilt. Außerdem erfolgt ein Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich). Beatrix Ruetten erklärt: "Am Ende der Ehe (bei Zustellung des Scheidungsantrages) wird ein „Kassensturz“ gemacht. Jeder Ehegatte ermittelt für sich, wieviel er zwischen Heirat und Eheschließung hinzugewonnen hat."
Die Anwältin liefert ein für Unternehmer eindrückliches Beispiel:
"Ein Ehegatte hat am Anfang der Ehe 5.000 Euro auf dem Konto. Am Ende der Ehe hat er ein Unternehmen im Wert von 200.000 Euro und einen Kontostand von 55.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt 250.000 Euro (255.000 Euro minus 5.000 Euro nicht indexiertem Anfangsvermögen).
Der andere Ehegatte hatte am Anfang der Ehe 10.000 Euro auf dem Konto und am Ende der Ehe ebenfalls. Sein Zugewinn beträgt Null Euro. Er hat also gegenüber dem Unternehmer-Ehegatten einen Ausgleichsanspruch von 125.000 Euro (250.000 geteilt durch 2) – und das aus einem Unternehmen, das 200.000 Euro wert ist! Die 125.000 Euro sind aber kein Bargeld, das dem Unternehmer zur Verfügung steht. Hat er – wie im Beispiel – keinen anderen Vermögenswert, den er veräußern kann, steht er vor dem Problem, den Zugewinnausgleich erfüllen zu müssen. Hier kommt dann evtl. nur die Liquidation des Unternehmens in Betracht. Diese Folge ist sicherlich von keinem der Eheleute gewollt."
Außerdem erfolgt ein Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich). Hierbei werden die während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften eines jeden Ehegatten hälftig an den anderen Ehegatten ausgeglichen.
Darüber hinaus entstehen am Ende der Ehe Unterhaltsansprüche des geringer verdienenden Ehegatten.