Wie werden arbeitsbedingte Erkrankungen festgestellt?
Damit eine arbeitsbedingte Erkrankung als Berufkrankheit anerkannt wird, muss zunächst definiert werden, welche Berufskrankheiten in Frage kommen. In Deutschland entscheidet die Bundesregierung darüber, welche arbeitsbedingten Erkrankungen in die sogenannte Berufskrankheiten-Liste aufgenommen werden. Diese Liste findet sich dann in der Berufskrankheiten-Verordnung wieder (BKV).
Damit eine Erkrankung in diese Liste aufgenommen wird, muss wissenschaftlich belegt sein, dass gewisse Einflüsse, die auf den Arbeitnehmer einwirken, krank machen können. Das sind unter anderem Lärm, Staub oder Strahlungen, aber auch Dämpfe und mechanische Einwirkungen, sowie – ganz aktuell – Viren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer diesen Einflüssen in höherem Maße ausgesetzt sein muss als die übrige Bevölkerung.
Aktuell gibt es 82 anerkannte Berufskrankheiten. Besteht ein Versicherungsschutz, haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Um festzustellen, ob ein Anspruch besteht, prüfen die Unfallversicherungsträger den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den beruflichen Tätigkeiten für die gesamte Dauer des Erwerbslebens.
Die Rechtsprechung zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist sehr komplex. Der Gesetzgeber hat die Definition einer Berufskrankheit eng gefasst und die Anspruchsvoraussetzungen an große Hürden gekoppelt. Im Durchschnitt vergehen von der Anzeige bis zur Entscheidung etwa zwei Jahre.
Diese Herausforderungen spiegeln sich auch in den Zahlen wider. So erkannten die zuständigen Träger im Jahr 2020 von gut 105.000 Verdachtsanzeigen nur knapp 40.000 an und gewährten in rund 5.000 Fällen eine Rente. Die Dunkelziffer von nicht gemeldeten oder erkannten arbeitsbedingten Beschwerden nicht eingerechnet. Hier setzt die IKK classic an.