Ab 1. Januar 2023 erhalten Arbeitnehmende diese Papiere für Krankenkasse und Arbeitgebende nicht mehr. Bei der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt oder das Krankenhaus die entsprechenden Daten direkt elektronisch und verschlüsselt an die Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten.
Arbeitnehmende haben nur noch die Pflicht, sich am ersten Tag der Krankheit unverzüglich bei ihren Vorgesetzten arbeitsunfähig zu melden, sie über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren (Anzeigepflicht) und nach den Karenztagen ggf. ihre Ärztin oder ihren Arzt aufzusuchen. Die Pflicht, Arbeitgebenden die Krankschreibung vorzulegen (Nachweispflicht), entfällt.
Arbeitgebende müssen die Daten zur Arbeitsunfähigkeit, die sie bislang über den "gelben Schein" direkt von ihren Arbeitnehmenden bekamen, im Rahmen des eAU-Verfahrens zukünftig direkt bei der Krankenkasse des kranken Mitarbeitenden abrufen.
Betroffen von den Änderungen sind vorrangig gesetzlich Versicherte. Bislang nicht erfasst von der digitalen Übermittlung sind u.a. Privatversicherte, Krankschreibungen durch Ärztinnen bzw. Ärzte im Ausland, Erkrankungen eines Kindes, Physiotherapie- und Reha-Maßnahmen.