Verschiedene Arten von Praktika und ihre rechtlichen Bedingungen
Wichtig zur Beurteilung Ihrer Versicherungspflichten ist nicht nur, wie viel Sie Ihrer Praktikantin oder Ihrem Praktikanten bezahlen, sondern vor allem: Kommt sie oder er freiwillig, etwa in den Schulferien, zu Ihnen oder wurde das Praktikum über Schule oder Uni organisiert?
Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn es um die Versicherungsfreiheiten Ihrer Praktikantinnen und Praktikanten geht. Ein Praktikum, das im Rahmen eines Lehrplans in Schule oder Studium vorgesehen ist, unterliegt anderen arbeits- und versicherungsrechtlichen Bedingungen als ein freiwilliges Praktikum.
Freiwilliges Praktikum: Hier ist die Regelung ganz einfach. Wenn Schüler freiwillig, beispielsweise in den Ferien, ein Praktikum bei Ihnen absolvieren möchten, müssen Sie sie nur unfallversichern und dazu bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden.
Schulpraktikum: Wenn das Praktikum von der Schule initiiert wird, entfällt für Sie sogar die Unfallversicherung, denn diese wird dann von der Schule abgedeckt.
Studierende: Auch im Handwerk gibt es immer wieder studentische Praktikantinnen und Praktikanten. Hier wird unterschieden, ob das Praktikum vor, während oder nach dem laufenden Studium absolviert wird. „Beispielsweise müssen angehende Architekturstudentinnen und -studenten vor ihrem Studium ein Pflichtpraktikum in Bau-Unternehmen machen. Das ist dann ein Spezialfall, zu dem wir gerne persönlich beraten“, erzählt Stefan Jung, Experte aus dem Arbeitgeberservice der IKK classic. Für weitere Infos lesen Sie auch die Infografik unten.